Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Lion Smart Equipment Solution GmbH ist ein Unternehmen der The Lion Group GmbH

Stand: April 2026

Lion Smart Equipment Solution GmbH (LSES)
Engineering, Konstruktion, Sondermaschinenbau, Automatisierung, Software & Service

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Entwicklungs-, Konstruktions-, Integrations-, Fertigungs-, Software-, Automatisierungs- und Serviceleistungen der Lion Smart Equipment Solution GmbH (nachfolgend „LSES“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, LSES hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn LSES in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige gleichartige Verträge mit demselben Kunden.

§ 2 Vertragsgegenstand und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung von LSES, dem zugehörigen Lasten-/Pflichtenheft sowie den ergänzenden technischen Spezifikationen beschriebenen Leistungen. Maßgeblich ist die in Textform vereinbarte Leistungsbeschreibung.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen technischen Unterlagen, Informationen und Beistellungen vollständig, korrekt und rechtzeitig bereitzustellen, insbesondere:

  • Lastenhefte, technische Spezifikationen, Prüfanforderungen und Produktionsvorgaben;
  • CAD-Daten, Schaltpläne, Schnittstellenbeschreibungen, Datenblätter;
  • Musterteile, Kabel, Stecker und sonstige beizustellende Komponenten;
  • Zugang zu Produktionsflächen, Versorgungstechnik (Strom, Druckluft, Netzwerk), IT-Systemen sowie qualifiziertes Personal, soweit für Inbetriebnahme oder SAT erforderlich.

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig erfüllter Mitwirkungspflichten des Kunden, so verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwendungen, die LSES dadurch entstehen (insbesondere Stillstandszeiten, erneute Anreisen, Lager- und Sicherungskosten), sind vom Kunden zu erstatten.

(4) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Unterlagen und Vorgaben sowie für die Eignung der von ihm vorgegebenen Konzepte, Materialien und Komponenten.

§ 3 Vertragsabschluss, Angebote

(1) Angebote von LSES sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. LSES kann dieses innerhalb von zehn (10) Werktagen durch Auftragsbestätigung in Textform annehmen.

(3) Sämtliche von LSES erstellten oder zur Verfügung gestellten Konzepte, Konstruktionen, Zeichnungen, 3D-Modelle, Berechnungen, SPS-/HMI-Programme, Quellcodes und Dokumentationen bleiben geistiges Eigentum von LSES und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, außer im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung gemäß § 12.

§ 4 Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro (EUR), netto, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

(2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise basieren auf dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Leistungsumfang. Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs, fehlende oder verspätete Freigaben sowie technisch erforderliche Anpassungen können zu einer Anpassung der Preise und Termine führen; § 8 (Änderungsmanagement) gilt entsprechend.

(3) Reisekosten, Spesen, Verbrauchsmaterialien, externe Dienstleistungen und Montageleistungen werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen von LSES abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich Pauschalpreise vereinbart sind.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Projektleistungen wie folgt fakturiert:

  • 30 % bei Auftragserteilung;
  • 40 % nach erfolgreicher Werksabnahme (FAT) bzw. Versandbereitschaft;
  • 30 % nach Standortabnahme (SAT) bzw. Lieferung.

(2) Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich abweichende Zahlungsziele vereinbart sind.

(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LSES anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von LSES stehen.

§ 6 Liefer- und Leistungsfristen

(1) Liefer- und Leistungsfristen sind projektbezogen und werden im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung festgelegt. Sie sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich („fix“) in Textform vereinbart wurden.

(2) Die Fristen beginnen mit Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, Eingang der vereinbarten Anzahlung und Bereitstellung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungsleistungen (§ 2 Abs. 2).

(3) Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare, von LSES nicht zu vertretende Ereignisse (insbesondere Lieferengpässe in der Bauteilebeschaffung, Allokationen, Cyberangriffe, Pandemien, Embargos, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen) verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(4) Bei verbindlich vereinbarten Terminen gerät LSES erst nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen richten sich nach § 14.

§ 7 Gefahrübergang

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Werk LSES (Incoterms® 2020). Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.

(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Eine Transportversicherung schließt LSES nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Kunden ab.

§ 8 Engineering- und Änderungsmanagement (Change Request)

(1) Nach Auftragserteilung gewünschte Änderungen des Leistungsumfangs (z. B. Funktionsumfang, Schnittstellen, Spezifikationen, Zeitplan) werden in einem formalen Change-Request-Verfahren behandelt.

(2) Änderungswünsche sind vom Kunden in Textform an die im Projekt benannte Ansprechperson von LSES zu richten. LSES prüft die Auswirkungen der Änderung auf Leistungsumfang, Preis, Termine, Schnittstellen, Gewährleistung und etwaige bereits abgenommene Teilleistungen und unterbreitet dem Kunden innerhalb angemessener Frist ein Change-Request-Angebot in Textform („CR-Angebot“).

(3) Die Änderung wird erst durch ausdrückliche Annahme des CR-Angebots durch den Kunden in Textform Vertragsbestandteil. Bis zur Annahme setzt LSES die Arbeiten nach dem ursprünglich vereinbarten Stand fort, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.

(4) LSES ist berechtigt, für die Erstellung aufwendiger CR-Angebote (insbesondere mit umfangreichen technischen Analysen) eine angemessene Aufwandsvergütung zu verlangen, sofern dies vorab in Textform mitgeteilt wurde.

(5) Erforderliche Änderungen aufgrund nachträglich erkannter technischer Notwendigkeiten, geänderter gesetzlicher Vorgaben oder unzutreffender Kundenangaben sind ebenfalls in einem CR-Verfahren zu dokumentieren.

§ 9 Werksabnahme (Factory Acceptance Test, FAT)

(1) Sofern vereinbart, erfolgt vor Auslieferung eine Werksabnahme (FAT) bei LSES oder einem von LSES benannten Vertragspartner. Die Abnahmekriterien werden zwischen den Parteien rechtzeitig vor Durchführung des FAT in Textform abgestimmt.

(2) LSES wird dem Kunden den Termin für den FAT mindestens zehn (10) Werktage im Voraus in Textform mitteilen.

(3) Der FAT gilt als bestanden, wenn die im Abnahmeprotokoll dokumentierten Abnahmekriterien erfüllt sind. Geringfügige Mängel, die die Funktion der Anlage nicht erheblich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht; sie werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert und von LSES innerhalb angemessener Frist beseitigt.

(4) Verweigert der Kunde die Teilnahme am FAT oder den Beginn des FAT trotz ordnungsgemäßer Einladung ohne sachlichen, in Textform mitgeteilten Grund, so gilt der FAT als bestanden, wenn der Kunde nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung mit Setzung einer Nachfrist von mindestens zehn (10) Werktagen den FAT weiterhin nicht durchführt. Auf diese Rechtsfolge wird LSES in der Aufforderung ausdrücklich hinweisen.

(5) Verweigert der Kunde die Abnahme nach durchgeführtem FAT trotz Vorliegens der Abnahmevoraussetzungen ohne sachlichen Grund, gilt der FAT zehn (10) Werktage nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung von LSES als erteilt.

§ 10 Standortabnahme (Site Acceptance Test, SAT)

(1) Die Standortabnahme (SAT) erfolgt nach Installation und Inbetriebnahme der Anlage beim Kunden anhand der vereinbarten Abnahmekriterien.

(2) Der SAT gilt als bestanden, wenn die im Abnahmeprotokoll dokumentierten Abnahmekriterien erfüllt sind. Geringfügige Mängel, die die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage nicht erheblich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht; sie werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert und von LSES innerhalb angemessener Frist beseitigt.

(3) Die Anlage gilt darüber hinaus als abgenommen, wenn:

  • der Kunde die Anlage produktiv in Betrieb nimmt oder über einen Zeitraum von mehr als zehn (10) Werktagen produktiv nutzt;
  • der Kunde die Abnahme trotz Vorliegens der Abnahmevoraussetzungen und nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung mit Setzung einer Nachfrist von mindestens zwanzig (20) Werktagen nicht erteilt, ohne hierfür sachliche, in Textform mitgeteilte Gründe zu benennen. Auf diese Rechtsfolge wird LSES in der Aufforderung ausdrücklich hinweisen.

(4) Etwaige im Abnahmeprotokoll dokumentierte oder zum Zeitpunkt der Abnahme dem Kunden bekannte Mängel sind unverzüglich nach Abnahme zur Wahrung der Mängelrechte vorzubehalten.

§ 11 Mängelansprüche, Gewährleistung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme (SAT bzw. fingierte Abnahme), soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einem arglistig verschwiegenen Mangel; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen leistet LSES nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Kunde hat LSES eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 14.

(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die zurückzuführen sind auf:

  • natürlichen Verschleiß und Verschleißteile;
  • unsachgemäße Bedienung, Wartung oder Lagerung durch den Kunden oder Dritte;
  • Eingriffe oder Änderungen durch den Kunden oder nicht von LSES autorisierte Dritte;
  • Verwendung von Materialien, Komponenten, Verbrauchsmaterialien oder Software, die nicht von LSES freigegeben sind;
  • Vorgaben, Spezifikationen, Konstruktionen oder Beistellungen des Kunden, soweit der Mangel hierauf beruht;
  • ungewöhnliche Betriebs- oder Umgebungsbedingungen, die nicht vereinbart wurden.

(5) Für ausgetauschte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist nicht neu; sie endet mit der Verjährungsfrist für den Hauptgegenstand.

§ 12 Software, Schutzrechte, Nutzungsrechte

(1) Sämtliche von LSES erstellten oder zur Verfügung gestellten Software (insbesondere SPS-Programme, HMI-Projekte, Firmware, Quellcodes), Konstruktionsunterlagen, 3D-Modelle, Schaltpläne und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum von LSES.

(2) Der Kunde erhält ab vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der gelieferten Software und der zugehörigen Dokumentation, beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung im Rahmen der gelieferten Anlage bzw. des gelieferten Systems.

(3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht im Falle einer Veräußerung der Anlage als Ganzes auf einen Erwerber zu übertragen, sofern dieser die Bedingungen dieser AGB schriftlich anerkennt. In diesem Fall erlischt das Nutzungsrecht des Kunden.

(4) Reverse Engineering, Dekompilierung oder Disassemblierung der Software sind untersagt, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen (insbesondere § 69e UrhG) erlaubt sind. Vor Ausübung dieser Rechte wird der Kunde LSES um die erforderlichen Informationen ersuchen.

(5) Eingebundene Software Dritter (insbesondere Open-Source-Komponenten und lizenzpflichtige Komponenten Dritter) unterliegt den jeweiligen Lizenzbedingungen, die LSES dem Kunden in geeigneter Weise zugänglich macht.

(6) LSES gewährleistet, dass die gelieferte Software bei vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter im Liefergebiet verletzt. Wird der Kunde wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, wird er LSES unverzüglich informieren und LSES die Verteidigung überlassen. Die weitergehende Haftung richtet sich nach § 14.

§ 13 Ersatzteile, Service, SLA

(1) LSES bemüht sich, gängige Ersatzteile für einen branchenüblichen Zeitraum nach Lieferung verfügbar zu halten. Lieferzeiten und -bedingungen für Ersatzteile richten sich nach der jeweiligen Verfügbarkeit am Markt.

(2) Wartungs-, Service- und Reaktionszeiten (Service Level Agreements / SLA) können in einem gesonderten Service- oder Wartungsvertrag vereinbart werden. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch auf bestimmte Reaktions- oder Verfügbarkeitszeiten.

§ 14 Haftung

(1) LSES haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von LSES, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von LSES, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten beruhen;
  • für Schäden aufgrund der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • für Ansprüche aus arglistiger Täuschung.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf – ist die Haftung von LSES auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von LSES für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Folgeschäden, mittelbare Schäden, Datenverluste und reine Vermögensschäden.

(4) Soweit die Haftung von LSES nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LSES.

(5) Soweit die Haftung von LSES gemäß Abs. 2 auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, ist die Haftung pro Schadensfall der Höhe nach auf den Auftragswert des betreffenden Einzelvertrages, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von LSES begrenzt; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.

(6) Bei Datenverlust haftet LSES nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherungen durchzuführen.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche gelieferten Maschinen, Anlagen, Module, Software und Dokumentationen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von LSES (Vorbehaltsware).

(2) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Kunden sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändungen) wird der Kunde LSES unverzüglich informieren.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LSES nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 16 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten technischen, kaufmännischen und sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrem Wesen nach erkennbar vertraulich sind, geheim zu halten und nur für vertragliche Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich (i) bereits vor Mitteilung allgemein bekannt waren, (ii) ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden, (iii) der empfangenden Partei rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht werden oder (iv) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der DSGVO und des BDSG. Soweit erforderlich, wird zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen.

§ 17 Exportkontrolle

(1) Lieferungen und Leistungen können den Beschränkungen der deutschen, europäischen und US-amerikanischen Export- und Sanktionsvorschriften (insbesondere AWG, AWV, EU-Dual-Use-VO, EAR, ITAR sowie länderspezifische Embargos) unterliegen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle für den (Re-)Export, Import sowie die Nutzung der gelieferten Anlagen und Software erforderlichen Genehmigungen einzuholen und sämtliche anwendbaren Export- und Sanktionsvorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.

(3) LSES ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen ohne Haftung zurückzuhalten oder zu verweigern, wenn deren Erbringung gegen exportrechtliche Vorschriften verstoßen würde oder erforderliche Genehmigungen versagt werden.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. LSES ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von LSES, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie sämtliche Erklärungen, für die in diesen AGB die Textform vorgesehen ist, bedürfen mindestens der Textform im Sinne von § 126b BGB. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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